Honorar

Dem Rechtsanwalt steht für seine Leistungen ein angemessenes Honorar zu.

Berechnungsarten:
  • Freie Vereinbarung: Bemessung nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert (Interesse an der Rechtssache). Verbot, sich die streitige Forderung oder den streitigen Gegenstand ganz oder teilweise als Honorar abtreten oder verpfänden zu lassen oder diese sonst zu beanspruchen.

 Die Angemessenheit des Honorars bestimmt sich in der Regel nach
  • Tarif (Gesetz über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, RATG):
 Kriterien für die Berechnung:
o   Höhe des Streitwertes oder des Interessenwertes,
      wenn es sich um keine Streitsache handelt
o   Zeitaufwand
o   Komplexität der Materie

 nach den
  • Honorarrichtlinien (AHK)
  • Verfassung von Verträgen: Prozentsatz des Streitwertes bzw. des Interesses an der Rechtssache (z.B. Kaufpreis, Liegenschaftswert, etc.)
  • Stundenhonorar: wenn sich die Bemessungsgrundlage nicht mit einer Geldsumme bestimmen lässt. Die Höhe des Stundensatzes ist variabel und hängt vom einzelnen Fall ab
  • Barauslagen und Spesen dürfen extra verrechnet werden, wenn sie nicht bereits vom Einheitssatz umfasst sind.
  • Prozesskostenersatz: gemäss Erfolgsprinzip: Die unterlegene Partei hat der anderen Partei die Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen.
  • Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist dem Rechtsanwalt untersagt.